Statuten
Schweizerischer
Klub der Beauceron-Freunde
(LOGO)
Club Suisse
des Amis du Beauceron
Statuts
Inhaltsverzeichnis
II 1. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 07 Ehrenmitglieder
und Veteranen
II 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 08 Antrags-, Stimm-
und Wahlrecht
II 3. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 12 Erlöschen der
Mitgliedschaft
Art. 19 Ordentliche
Generalversammlung
Art. 22
Ausserordentliche Generalversammlung
Art. 26 Aufgaben und
Kompetenz des Vorstands
Art. 31 Vertreter der
Regionalgruppen
Art. 36 Organisation der
Regionalgruppen
Art. 37 Aufgaben der
Regionalgruppen
Art. 38 Pflichten der
Regionalgruppen
Art. 39 Mitgliedschaft
in einer Regionalgruppe
Art. 40
Mitgliederbeiträge für die Regionalgruppen
Art. 41 Finanzielle
Unterstützung der Regionalgruppen
Art. 42 Auflösung einer
Regionalgruppe
Art. 43 Kommunikation
zwischen Regionalgruppen und ZV
Art. 47 Auflösung des
Klubvermögens
Art. 50 Aufheben
bisherigen Rechts
Die Statuten sind in männlicher Form
abgefasst und gelten sowohl auch für die weibliche Form.
Der Schweizerische Club der
Beauceronfreunde SKBF wurde am 1. Mai 1934 gegründet. Er ist eine Sektion der
SKG im Sinne des Art. 5 ihrer Statuten.
Der SKBF ist ein Verein gemäss
Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) und hat seinen Sitz am Wohnort
des jeweiligen Zentralpräsidenten.
Der SKBF ist ein selbständiger
Verein mit eigener Persönlichkeit. Er ist jedoch eine Sekti on der Schweizerischen Kynologischen
Gesellschaft (SKG).
Der SKBF gliedert sich in
Regionalgruppen (RG’s), deren Gebietszuteilung durch den Zentralvorstand des
SKBF bestimmt wird. Die Gründung von Regionalgruppen bedarf der Zustimmung der
SKG, über deren Auflösung bestimmt die GV des SKBF endgültig.
Die RG’s sind gemäss den durch
diese Statuten festgelegten Bestimmungen als eigenständige Vereine
konstituiert. Im Verhältnis gegenüber der SKG und des SKBF stellen die RG’s
eine rein interne Institution des SKBF dar, welchen insbesondere gegenüber der
SKG nicht die Stellung einer selbständigen Sektion zukommt.
Der Klub bezweckt:
a) Förderung
der Reinzucht des Beauceron in der Schweiz, nach dem bei der Fédération
Cynologique Internationale (FCI) deponierten Standard
b)
Förderung der Haltung und Verbreitung der Rasse im Land
c)
Unterstützung der Bestrebungen der SKG
d)
Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und
Veranstaltungen
e)
Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die
Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Beauceron, dessen
Anschaffung, Haltung, Pflege Erziehung und Ausbildung auf den Grundlagen
wissenschaftlicher Erkenntnissen und Beachtung der Prinzipien der
Tierschutzgesetzgebung
f)
Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten
g)
Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den
Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
h)
Kontakte mit ausländischen Klubs der gleichen Rasse
Der Klub strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
a)
Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches
unter den Mitgliedern
b)
Beratung von Interessenten beim Kauf von Beauceron-Hunden
c)
Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle
d)
Überwachung der Einhaltung des Rassestandards und dessen
Bekanntgabe an Interessenten
e)
Durchführung von klubinternen und CAC-Ausstellungen, von
Leistungsprüfungen und anderen Wettkämpfen
f)
Durchführung von Ankörungen
g)
Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder
h)
Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern
und Richtern
i)
Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen
Die Mitgliedschaft im SKBF steht
allen natürlichen und juristischen Personen offen.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt
durch den Vorstand.
Fur eine Bewerbung um die
Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Anmeldekarte) an ein
Vorstandsmitglied des Zentralclubs oder einer RG abzugeben oder zu senden (auch
via e-Mail). Das neue Mitglied wählt die RG selbst aus. Die Mitgliedschaft
beginnt mit Datum des Zahlungseingangs des Mitgliederbeitrages (nach dem 1.
Juli: halber Betrag).
Der Zentralvorstand entscheidet
über eine Aufnahme, er kann sie auch ohne weitere Begründung ablehnen.
Personen, welche sich im Bereich
der Zweckbestimmung des SKBF oder um letztere besonders verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Zentralvorstandes des SKBF durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit. Für die Ernennnung ist aber eine Zweidrittels-Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Zu Veteranen werden vom Zentralvorstand Mitglieder ernannt, welche
ununterbrochen während 20 Jahren dem SKBF angehört haben. Sie erhalten
unentgeltlich das Klubabzeichen. Mitglieder mit 25-jähriger Zugehörigkeit beim
SKBF oder einer anderen SKG-Sektion werden SKG-Veteranen. Sie erhalten das
Veteranen-Abzeichen der SKG und sind der SKG und dem SKBF gegenüber beitragsfrei.
An der Vereinsversammlung hat
jedes anwesende Mitglied das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied hat
eine Stimme (Mitglieder, Veteranen und Ehrenmitglieder). Stellvertretung ist
nicht zulässig. Minderjährige haben ab 16 Jahren das Stimmrecht.
Die Teilnahme an allen Anlässen
steht allen Mitgliedern offen; Nicht-Mitglieder bezahlen ggfalls erhöhte Preise
für die Teilnahme.
Mit dem Vereinsbeitritt
verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente des SKBF sowie
der SKG anzuerkennen und zu befolgen. Die Mitglieder verpflichten sich, die
vorgesehenen Beiträge, insbesondere den an der Generalversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen und das Ansehen sowie die Interessen des
Vereins zu wahren.
Die Mitglieder zahlen zuhanden des
Kassiers ihrer RG einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung
des SKBF festgesetzt wird. Mitglieder, welche mehreren RG angehören, zahlen den
Jahresbeitrag in jeder Ortsgruppe. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder,
Veteranen und Blinde (welche sich eines Führhundes bedienen) sind beitragsfrei.
Die Jahresbeiträge sind von den
RGn bis 30. Mai an die Zentralkasse des SKBF einzuzahlen. Dem Zentralkassier
(ZK) muss gleichzeitig ein bereinigtes Mitgliederverzeichnis zugestellt werden.
Die Abrechnung und Zahlung an die
SKG obliegt dem ZK und muss gemäss dem von der SKG vorgeschriebenen Termin
erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch
Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur auf Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist durch persönliche
schriftliche Erklärung an das Präsidium des Zentralvereins oder der
Regionalgruppe erfolgen. Kollektive Austritte haben keine Gültigkeit.
Die Streichung eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand der RG, wenn:
-
der vorgeschriebene Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet
wurde.
Die Streichung erfolgt durch
Mehrheitsbeschluss des Zentralvorstands, wenn:
-
sein Verhalten das gute Einvernehmen im Verein trotz
Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stört.
Dem betroffenen Mitglied ist die
Streichung schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss besteht die
Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung (Datum Poststempel)
Rekurs zu erheben. Dieser muss schriftlich an das Präsidium des
Zentralvorstands, zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung
eingereicht werden. Er ist mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu
versehen. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Zentralverein.
1.
Gründe
Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden wegen:
-
schwerwiegenden Übertretungen der Statuten oder Reglemente
des SKBF oder der SKG
-
Schädigung des Ansehens oder der Interessen des SKBF oder
der SKG.
2.
Wirkung
Der Ausschluss bewirkt neben dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im SKBF die in den SKG-Statuten genannten Folgen.
3.
Verfahren
Der ZV stellt nach Anhörung der Parteien
zuhanden der nächsten Generalversammlung den Antrag auf Ausschluss. Der Name
des auszuschliessenden Mitgliedes ist auf der Traktandenliste zu erwähnen. Die
Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
Dem Mitglied ist die Einleitung
eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit Hinweis
darauf, dass es ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der GV in mündlicher
oder schriftlicher Form zu vertreten.
4.
Rekursrecht
Der Ausschluss ist dem betroffenen
Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen
diesen Entscheid steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides in drei Exemplaren an die
Geschäftsstelle der SKG, zuhanden des Verbandsgerichts, einzureichen. Der
Rekurs muss einen Antrag sowie eine ausreichende Begründung enthalten. Zudem
sind sämtliche Beweismittel zu nennen und soweit möglich beizufügen.
5.
Publikation
Ein rechtskräftiger Ausschluss ist
in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben.
Für die Verbindlichkeiten des SKBF
haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Gemäss Statuten der SKG haftet
diese nicht für Verbindlichkeiten des SKBF und seiner RG’s, umgekehrt haftet
der SKBF resp. die RG’s nicht für die Verbindlichkeiten der SKG. Der SKBF
haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner RG’s wie auch diese nicht für den
Zentralclub oder untereinander haften.
Die Organe des SKBF sind:
-
die Generalversammlung (Vereinsversammlung) nachfolgend mit
GV abgekürzt
-
der Vorstand
-
die Zuchtkommission
-
die Rechnungsrevisoren.
Die GV bildet das höchste Organ
des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren
Tätigkeit und das jederzeitige Abberufungsrecht.
Die ordentliche GV wird in der
Regel gegen Ende des Monats Oktober resp. Anfang November des laufenden Jahres
abgehalten.
Die Einberufung der ordentlichen
GV erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit Bekanntgabe der
Traktandenliste ist allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen
(Datum des Poststempels).
Anträge von Mitgliedern zuhanden
der GV müssen bis spätestens 60 Tage schriftlich (Einschreiben, Datum des
Poststempels) beim Präsidium eintreffen. Der Vorstand nimmt diese Anträge auf
die Traktandenliste.
Eine ausserordentliche GV kann
jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes
Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche GV ist bis
spätestens zwei Monate nach Antragsstellung durchzuführen. Es werden
ausschliesslich die eingegebenen Traktanden behandelt.
Die Generalversammlung hat neben
dem Aufsichts- und Abberufungsrecht insbesondere folgende Kompetenzen und
Aufgaben:
9.1
des Zentralpräsidenten
9.2
des Vize-Zentralpräsidenten
9.3
des Zentralkassiers
9.4
des Zentralsekretärs
9.5
der Vertreter der RG’s
9.6
der Revisoren / des Ersatzrevisors
9.7
der Mitglieder der Zuchtkommission
9.8
der Delegierten, Ausstellungsrichter, - Anwärter und
Prüfungsrichteranwärter
Für die Verhandlungen der GV, Vorstands- und Kommissionssitzungen gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:
1.
Die Einladungen werden durch das Präsidium erlassen, das die
Verhandlungen formell eröffnet und leitet.
2.
Jedes Geschäft muss termingerecht angekündigt sein. Über
Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann unter Varia
diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
3.
Jede statutenkonform einberufene Versammlung ist
beschlussfähig: bei Vorstands- und Kommissionssitzungen müssen mindestens eines
mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
4.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern aufgrund
eines Ordnungsantrages nichts anderes beschlossen wird.
5.
Die Vorstandsmitglieder nehmen an der Genehmigung der
Berichte und an der Déchargée-Erteilung des Kassiers und des Vorstandes nicht
teil.
6.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten.
7.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im
zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Wahlberechtigten.
8.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium, bei Wahlen
das Los.
9.
Wird ein Ordnungsantrag eingebracht, so sind die
Verhandlungen zu unterbrechen und es wird über den Ordnungsantrag abgestimmt.
10.
Über alle Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, so dass
wichtige Informationen und Handlungen jederzeit nachvollziehbar sind.
11.
Beschlüsse können ohne Einberufung einer GV gefasst werden,
wenn ein Antrag schriftlich durch eine Zweidrittels-Mehrheit gutgeheissen wird.
Der Zentralvorstand wird für die
Dauer von 3 Jahren von der GV gewählt. Sein Einsatz beginnt nach der GV bis zum
Ende der nächsten GV seiner Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er ist
nicht nur reine Verwaltungsbehörde, sondern hat initiativ die Ziele des SKBF zu
verfolgen. Er ist der GV des Klubs kollektiv für eine richtige Geschäftsführung
verantwortlich.
Der Zentralvorstand besteht aus
mindestens 4 Mitgliedern.
1.
Zentralpräsident (ZPr)
2.
Vize-Zentralpräsident (VZPr)
3.
Zentralsekretär (ZS)
4.
Zentralkassier (ZK)
5.
Je ein Vorstandsmitglied jeder Regionalgruppe
Der Präsident muss Schweizer
Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsgewilligung C, auf jeden Fall mit
Wohnsitz in der Schweiz sein.
Präsident, Aktuar und Kassier sind
verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG (Der Hund) und der FRC
(Fédération romande de Cynologie) zu abonnieren. Die Kosten trägt der Verein.
Der Vorstand ist für alle Belange des SKBF zuständig, welche
nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen werden. Daneben ist er
eigentliches Exekutivorgan des SKBF.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung intern.
Dem Präsidenten obliegt:
-
die Leitung und Verantwortung der gesamten Tätigkeit des
Zentralvereins und die Erstattung des Jahresberichtes
-
die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen
und GV
-
die Leitung von Sitzungen und GV
-
die Vertretung des Vereins nach aussen. Diesbezüglich kann
er Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, selbstverantwortlich treffen.
Der Vorstand ist darüber umgehend zu informieren.
Der Vizepräsident vertritt das
Präsidium im Verhinderungsfalle. Es können ihm auch weitere Aufgaben übertragen
werden.
Dem Sekretär obliegt:
-
die Führung der Protokolle der Vereinssitzungen und GV
-
die Erledigung weiterer schriftlicher Vereinsarbeiten
-
die Archivierung der Protokolle, Jahresberichte,
Korrespondenzen, Reglemente und Unterlagen über spezielle Vereinsanlässe.
Dem Kassier obliegt unter
persönlicher Haftbarkeit:
-
die Verwaltung der Vereinskasse
-
Führung der Mitgliederverzeichnisse
-
Kontrolle über den Mitgliederbestand und die Mutationen
-
Einforderung der Anteile der Mitgliederbeiträge (werden
durch die Kassiere der RG’s in Rechnung gestellt)
-
Abrechnung mit den
RG’s und der SKG und weitere Verpflichtungen, die in den
Zuständigkeitsbereich dieser Funktion gehören
-
Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets für das neue
Geschäftsjahr
-
Archivierung von allem, was in den Zuständigkeitsbereich
dieser Funktion gehört.
Der Vorstand jeder Regionalgruppe
delegiert aus seinen Reihen einen Vertreter, der die spezifischen Interessen
der RG’s vertritt und hilft, die im Zentralvorstand gefassten Entschlüsse im
eigenen Vorstand umzusetzen. Diese Vertreter können im Zentralvorstand auch die
Funktion des Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuars oder Kassiers bekleiden,
ansonsten sind sie Beisitzer, denen der Zentralvorstand die Erledigung
einzelner Geschäfte übertragen kann.
Für spezielle Belange oder
Geschäfte können Kommissionen gebildet werden. Kommissionen haben keine eigene
Entscheidungskompetenz.
Die Kontrollstelle besteht aus 2
Rechnungsrevisoren und 1 Ersatz-Revisor. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen des
Zentralvorstandes zusammen. Die Revisoren können wiedergewählt werden. Sie
prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten an der GV schriftlichen
Bericht mit Antrag.
Die Zuchtkommission besteht aus 3
Mitgliedern und zwar aus mindestens einem Vertreter je Regionalgruppe sowie
einem weiteren Mitglied. Die Zuchtkommission wählt ihren Präsidenten aus ihrer
Mitte. Rechte und Pflichten der Zuchtkommission sind im Reglement „Ergänzende
Zucht- und Körbestimmungen“ des SKBF geregelt.
Die Wahl und die Ausbildung von
Ausstellungsrichtern und Anwärtern richtet sich nach Art. 42 – 46 der
SKG-Statuten sowie der Ausstellungs-Richter-Ordnung (ARO) der SKG. Zuständig
für die Wahl von Richtern und Anwärtern ist in jedem Falle die GV des SKBF.
Die RG’s sind gemäss den durch
diese Statuten festgelegten Bestimmungen als Vereine mit eigener
Rechtspersönlichkeit konstituiert. Im Verhältnis gegenüber der SKG und SKBF
stellen die RG’s eine rein interne Institution des SKBF dar, welchen
insbesondere gegenüber der SKG nicht die Stellung einer selbständigen Sektion
zukommt.
Die Regionalgruppe organisiert
sich selbständig im Rahmen der Bestimmungen des ZV des SKBF.
Die RG’s haben die Aufgabe, den
Zusammenhang unter den Mitgliedern des SKBF zu fördern. Die RG’s verpflichten
sich, für die Ziele des SKBF einzutreten und dessen Reglemente und Anordnungen
zu befolgen.
Die RG’s führen im Turnus die
Klubsieger-Prüfungen durch (Championnat), soweit dies nicht im Rahmen der
Schweizer Meisterschaft der französischen Schäferhunde organisiert wird. Sie
organisieren ebenfalls Wesensprüfungen und Ankörungen (in Absprache mit dem ZV
und ZK).
Als Mitglieder einer
Regionalgruppe dürfen nur Personen oder Organisationen aufgenommen werden,
welche die Mitgliedschaft beim SBKF besitzen.
Die RG’s sind berechtigt, von
ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag zu verlangen. Sie sind verpflichtet, den
von der GV des SKBF festgelegten Anteil an die Kasse des SKBF weiterzuleiten.
RG’s, welche durch die Kasse des
SKBF unterstützt werden sollen, richten ein entsprechendes Gesuch unter Beilage
einer Kopie der Buchhaltung des letzten abgeschlossenen Vereinsjahres an den ZV
des SKBF. Der ZV stellt der GV einen Antrag.
Beiträge an die RG’s bis 300.-
kann der ZV in eigener Kompetenz endgültig bewilligen. Dieser Betrag kann von
der GV angepasst werden.
Wird eine Regionalgruppe
aufgelöst, so darf das gesicherte Vermögen nicht an die Mitglieder verteilt
werden, sondern wird bei der Zentralkasse des SKBF deponiert.
Wird innert 5 Jahren für die
entsprechende Region wieder eine neue RG gegründet und durch die SKG anerkannt,
so erhält diese neugegründete Regionalgruppe das in Verwahrung genommene
Vermögen. Andernfalls übernimmt der SKBF das Vermögen endgültig.
Die Präsidenten der RG’s sind für
einen geregelten Verkehr zwischen den RG’s und dem ZV verantwortlich. Sie
melden dem Zentralpräsidenten die Zusammensetzung resp. Änderungen in ihrem
Vorstand umgehend.
Die Präsidenten der RG’s erstatten
dem ZPr einen schriftlichen Jahresbericht über das vergangene Vereinsjahr.
Dieser Bericht muss bis spätestens 30
Tage vor der GV eingereicht sein.
Das Vereinsjahr beginnt und endet
mit der ordentlichen GV des SKBF. Diese findet in der Regel am Vorabend vor dem
Championnat statt (Freitag oder Samstag Ende Oktober / Anfangs November).
Die Änderung der Statuten kann
nach rechtzeitiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch die GV
des SKBF beschlossen werden. Solche Beschlüsse erfordern eine
Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Alle Statutenänderungen
unterstehen der Genehmigung durch den ZV der SKG.
Für die Auflösung des Klubs muss
eine eigens zu diesem Zweck bestimmte GV des SKBF einberufen werden. Eine
Auflösung bedingt die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder.
Ein allenfalls vorhandenes
Klubvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es ist dem ZV der
SKG zur Verwaltung zu übergeben. Bildet sich innert 5 Jahren ein neuer Klub mit
vergleichbaren Zweckbestimmungen wie der aufgelöste Klub, so kann dieser nach
Aufnahme durch die SKG beim ZV der SKG das Begehren um Aushändigung des
Vermögens des aufgelösten Klubs stellen.
Falls innert dieser Frist kein
neuer Klub gegründet wird, fällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung der
SKG.
Lassen der deutsche und der
französische Text unterschiedliche Interpretation zu, so gilt der deutsche Text
als Originalfassung.
Die vorliegenden Statuten treten
nach ihrer Genehmigung durch die GV vom SKBF am
30. Oktober 2004 und nach Genehmigung durch den ZV der SKG sofort in Kraft.
Mit Inkrafttreten der neuen
Statuten 2004 werden die bisherigen Statuten und die den Statuten
widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
Im Namen des Zentralvorstands des
SKBF: Ort / Datum (z.B. Liestal, 1. Dezember 2004)
Der Zentralpräsident: Der Zentralsekretär:
Daniel Sturzenegger Helene Küng
Die an der Generalversammlung des
SKBF vom 30. Oktober beschlossenen Statuten stehen nicht in Wiederspruch zu den
SKG-Statuten. Sie werden im Sinn von Art. 6 Abs. 3 SKG-Statuten durch den
Zentralvorstand genehmigt.
Bern, ................
Im Namen des Zentralvorstands SKG
Präsident: Der
Vizepräsident:
Peter Rueb Dr. Matthias Leuthold