Statuten

Schweizerischer Klub der Beauceron-Freunde

 

(LOGO)

 

Club Suisse des Amis du Beauceron

Statuts


Inhaltsverzeichnis

I. Name, Sitz und Zweck.. 4

Art. 01 Name und Sitz 4

Art. 02 Sektion der SKG. 4

Art. 03 Zweck 4

Art. 04 Zweckverfolgung 4

II. Mitgliedschaft. 5

II  1. Erwerb der Mitgliedschaft 5

Art. 05 Mitglieder 5

Art. 06 Aufnahme 5

Art. 07 Ehrenmitglieder und Veteranen 5

II  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5

Art. 08 Antrags-, Stimm- und Wahlrecht 5

Art. 09 Weitere Rechte 5

Art. 10 Pflichten 5

Art. 11 Jahresbeiträge 6

II  3. Erlöschen der Mitgliedschaft 6

Art. 12 Erlöschen der Mitgliedschaft 6

Art. 13 Austritt 6

Art. 14 Streichung 6

Art. 15 Ausschluss 6

III  Haftbarkeit. 7

Art. 16 Haftung 7

IV  Organisation.. 7

Art. 17 Organe 7

Art. 18 Generalversammlung 8

Art. 19 Ordentliche Generalversammlung 8

Art. 20 Einberufung 8

Art. 21 Anträge 8

Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung 8

Art. 23 Kompetenz 8

Art. 24 Geschäftsordnung 9

Art. 25 Vorstand 9

Art. 26 Aufgaben und Kompetenz des Vorstands 10

Art. 27 Präsident 10

Art. 28 Vizepräsident 10

Art. 29 Sekretär 10

Art. 30 Kassier 10

Art. 31 Vertreter der Regionalgruppen 11

Art. 33 Kommissionen 11

Art. 34 Rechnungsrevisoren 11

Art. 35 Zuchtkommission 11

Art. 36 Organisation der Regionalgruppen 11

Art. 37 Aufgaben der Regionalgruppen 12

Art. 38 Pflichten der Regionalgruppen 12

Art. 39 Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe 12

Art. 40 Mitgliederbeiträge für die Regionalgruppen 12

Art. 41 Finanzielle Unterstützung der Regionalgruppen 12

Art. 42 Auflösung einer Regionalgruppe 12

Art. 43 Kommunikation zwischen Regionalgruppen und ZV. 12

Art. 44 Das Vereinsjahr 12

V. Statutenrevision.. 13

Art. 45 Statutenrevision 13

VI. Auflösung des klubs. 13

Art. 46 Auflösung des SKBF 13

Art. 47 Auflösung des Klubvermögens 13

VII. Schlussbestimmungen.. 13

Art. 48 Referenztext 13

Art. 49 Inkrafttreten 13

Art. 50 Aufheben bisherigen Rechts 13


I. Name, Sitz und Zweck

Die Statuten sind in männlicher Form abgefasst und gelten sowohl auch für die weibliche Form.

Art. 01 Name und Sitz

Der Schweizerische Club der Beauceronfreunde SKBF wurde am 1. Mai 1934 gegründet. Er ist eine Sektion der SKG im Sinne des Art. 5 ihrer Statuten.

Der SKBF ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) und hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Zentralpräsidenten.

Art. 02 Sektion der SKG

Der SKBF ist ein selbständiger Verein mit eigener Persönlichkeit. Er ist jedoch eine Sekti            on der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG).

Der SKBF gliedert sich in Regionalgruppen (RG’s), deren Gebietszuteilung durch den Zentralvorstand des SKBF bestimmt wird. Die Gründung von Regionalgruppen bedarf der Zustimmung der SKG, über deren Auflösung bestimmt die GV des SKBF endgültig.

Die RG’s sind gemäss den durch diese Statuten festgelegten Bestimmungen als eigenständige Vereine konstituiert. Im Verhältnis gegenüber der SKG und des SKBF stellen die RG’s eine rein interne Institution des SKBF dar, welchen insbesondere gegenüber der SKG nicht die Stellung einer selbständigen Sektion zukommt.

Art. 03 Zweck

Der Klub bezweckt:

a)      Förderung der Reinzucht des Beauceron in der Schweiz, nach dem bei der Fédération Cynologique Internationale (FCI) deponierten Standard

b)      Förderung der Haltung und Verbreitung der Rasse im Land

c)      Unterstützung der Bestrebungen der SKG

d)      Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen

e)      Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Beauceron, dessen Anschaffung, Haltung, Pflege Erziehung und Ausbildung auf den Grundlagen wissenschaftlicher Erkenntnissen und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung

f)        Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten

g)      Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit

h)      Kontakte mit ausländischen Klubs der gleichen Rasse

Art. 04 Zweckverfolgung

Der Klub strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:

a)      Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern

b)      Beratung von Interessenten beim Kauf von Beauceron-Hunden

c)      Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle

d)      Überwachung der Einhaltung des Rassestandards und dessen Bekanntgabe an Interessenten

e)      Durchführung von klubinternen und CAC-Ausstellungen, von Leistungsprüfungen und anderen Wettkämpfen

f)        Durchführung von Ankörungen

g)      Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder

h)      Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern und Richtern

i)        Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen

 

II. Mitgliedschaft

II  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 05 Mitglieder

Die Mitgliedschaft im SKBF steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.

Art. 06 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Fur eine Bewerbung um die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Anmeldekarte) an ein Vorstandsmitglied des Zentralclubs oder einer RG abzugeben oder zu senden (auch via e-Mail). Das neue Mitglied wählt die RG selbst aus. Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum des Zahlungseingangs des Mitgliederbeitrages (nach dem 1. Juli: halber Betrag).

Der Zentralvorstand entscheidet über eine Aufnahme, er kann sie auch ohne weitere Begründung ablehnen.

Art. 07 Ehrenmitglieder und Veteranen

Personen, welche sich im Bereich der Zweckbestimmung des SKBF oder um letztere besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Zentralvorstandes des SKBF durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Für die Ernennnung ist aber eine Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Zu Veteranen werden vom Zentralvorstand Mitglieder ernannt, welche ununterbrochen während 20 Jahren dem SKBF angehört haben. Sie erhalten unentgeltlich das Klubabzeichen. Mitglieder mit 25-jähriger Zugehörigkeit beim SKBF oder einer anderen SKG-Sektion werden SKG-Veteranen. Sie erhalten das Veteranen-Abzeichen der SKG und sind der SKG und dem SKBF gegenüber beitragsfrei.

II  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 08 Antrags-, Stimm- und Wahlrecht

An der Vereinsversammlung hat jedes anwesende Mitglied das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Mitglieder, Veteranen und Ehrenmitglieder). Stellvertretung ist nicht zulässig. Minderjährige haben ab 16 Jahren das Stimmrecht.

Art. 09 Weitere Rechte

Die Teilnahme an allen Anlässen steht allen Mitgliedern offen; Nicht-Mitglieder bezahlen ggfalls erhöhte Preise für die Teilnahme.

Art. 10 Pflichten

Mit dem Vereinsbeitritt verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente des SKBF sowie der SKG anzuerkennen und zu befolgen. Die Mitglieder verpflichten sich, die vorgesehenen Beiträge, insbesondere den an der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen und das Ansehen sowie die Interessen des Vereins zu wahren.

Art. 11 Jahresbeiträge

Die Mitglieder zahlen zuhanden des Kassiers ihrer RG einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung des SKBF festgesetzt wird. Mitglieder, welche mehreren RG angehören, zahlen den Jahresbeitrag in jeder Ortsgruppe. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder, Veteranen und Blinde (welche sich eines Führhundes bedienen) sind beitragsfrei.

Die Jahresbeiträge sind von den RGn bis 30. Mai an die Zentralkasse des SKBF einzuzahlen. Dem Zentralkassier (ZK) muss gleichzeitig ein bereinigtes Mitgliederverzeichnis zugestellt werden.

Die Abrechnung und Zahlung an die SKG obliegt dem ZK und muss gemäss dem von der SKG vorgeschriebenen Termin erfolgen.

 

II  3. Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 12 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 13 Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist durch persönliche schriftliche Erklärung an das Präsidium des Zentralvereins oder der Regionalgruppe erfolgen. Kollektive Austritte haben keine Gültigkeit.

Art. 14 Streichung

Die Streichung eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand der RG, wenn:

-          der vorgeschriebene Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.

Die Streichung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Zentralvorstands, wenn:

-          sein Verhalten das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stört.

Dem betroffenen Mitglied ist die Streichung schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung (Datum Poststempel) Rekurs zu erheben. Dieser muss schriftlich an das Präsidium des Zentralvorstands, zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden. Er ist mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Art. 15 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Zentralverein.

1.    Gründe

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:

-          schwerwiegenden Übertretungen der Statuten oder Reglemente des SKBF oder der SKG

-          Schädigung des Ansehens oder der Interessen des SKBF oder der SKG.

2.    Wirkung

Der Ausschluss bewirkt neben dem Erlöschen der Mitgliedschaft im SKBF die in den SKG-Statuten genannten Folgen.

3.    Verfahren

Der ZV stellt nach Anhörung der Parteien zuhanden der nächsten Generalversammlung den Antrag auf Ausschluss. Der Name des auszuschliessenden Mitgliedes ist auf der Traktandenliste zu erwähnen. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit Hinweis darauf, dass es ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der GV in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.

4.    Rekursrecht

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen diesen Entscheid steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG, zuhanden des Verbandsgerichts, einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine ausreichende Begründung enthalten. Zudem sind sämtliche Beweismittel zu nennen und soweit möglich beizufügen.

5.    Publikation

Ein rechtskräftiger Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben.

III  Haftbarkeit

Art. 16 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des SKBF haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Gemäss Statuten der SKG haftet diese nicht für Verbindlichkeiten des SKBF und seiner RG’s, umgekehrt haftet der SKBF resp. die RG’s nicht für die Verbindlichkeiten der SKG. Der SKBF haftet nicht für die Verbindlichkeiten seiner RG’s wie auch diese nicht für den Zentralclub oder untereinander haften.

 

IV  Organisation

Art. 17 Organe

Die Organe des SKBF sind:

-          die Generalversammlung (Vereinsversammlung) nachfolgend mit GV abgekürzt

-          der Vorstand

-          die Zuchtkommission

-          die Rechnungsrevisoren.

Art. 18 Generalversammlung

Die GV bildet das höchste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit und das jederzeitige Abberufungsrecht.

Art. 19 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche GV wird in der Regel gegen Ende des Monats Oktober resp. Anfang November des laufenden Jahres abgehalten.

Art. 20 Einberufung

Die Einberufung der ordentlichen GV erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit Bekanntgabe der Traktandenliste ist allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen (Datum des Poststempels).

Art. 21 Anträge

Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen bis spätestens 60 Tage schriftlich (Einschreiben, Datum des Poststempels) beim Präsidium eintreffen. Der Vorstand nimmt diese Anträge auf die Traktandenliste.

Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Die ausserordentliche GV ist bis spätestens zwei Monate nach Antragsstellung durchzuführen. Es werden ausschliesslich die eingegebenen Traktanden behandelt.

Art. 23 Kompetenz

Die Generalversammlung hat neben dem Aufsichts- und Abberufungsrecht insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  4. Diskussion und Abstimmung über die Jahresberichte
    a)  des Zentralpräsidenten
    b)  des Präsidenten der Zuchtkommission
  5. Diskussion und Abstimmung über Jahresrechnung und den Bericht der Revisoren
  6. Genehmigung des Budgets
  7. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge sowie der Beitragsquoten an die RG’s
  8. Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
  9. Wahlen

9.1               des Zentralpräsidenten

9.2               des Vize-Zentralpräsidenten

9.3               des Zentralkassiers

9.4               des Zentralsekretärs

9.5               der Vertreter der RG’s

9.6               der Revisoren / des Ersatzrevisors

9.7               der Mitglieder der Zuchtkommission

9.8               der Delegierten, Ausstellungsrichter, - Anwärter und Prüfungsrichteranwärter

  1. Vergebung der SKBF-Meisterschaft (Championnat) und Ausstellungen
  2. Bestimmung des Ortes der nächsten Generalversammlung
  3. Änderung der Statuten
  4. Beschlussfassung über statutenkonform eingegangene Anträge von Mitgliedern resp. aus RG’s
  5. Geschäfte, die ihr der Zentralvorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen
  7. Entscheid über Rekurs und / oder Ausschluss von Mitgliedern
  8. Auflösung des Clubs
  9. Varia

Art. 24 Geschäftsordnung

Für die Verhandlungen der GV, Vorstands- und Kommissionssitzungen gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:

1.             Die Einladungen werden durch das Präsidium erlassen, das die Verhandlungen formell eröffnet und leitet.

2.             Jedes Geschäft muss termingerecht angekündigt sein. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann unter Varia diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

3.             Jede statutenkonform einberufene Versammlung ist beschlussfähig: bei Vorstands- und Kommissionssitzungen müssen mindestens eines mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.

4.             Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern aufgrund eines Ordnungsantrages nichts anderes beschlossen wird.

5.             Die Vorstandsmitglieder nehmen an der Genehmigung der Berichte und an der Déchargée-Erteilung des Kassiers und des Vorstandes nicht teil.

6.             Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

7.             Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Wahlberechtigten.

8.             Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium, bei Wahlen das Los.

9.             Wird ein Ordnungsantrag eingebracht, so sind die Verhandlungen zu unterbrechen und es wird über den Ordnungsantrag abgestimmt.

10.         Über alle Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, so dass wichtige Informationen und Handlungen jederzeit nachvollziehbar sind.

11.         Beschlüsse können ohne Einberufung einer GV gefasst werden, wenn ein Antrag schriftlich durch eine Zweidrittels-Mehrheit gutgeheissen wird.

Art. 25 Vorstand

Der Zentralvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der GV gewählt. Sein Einsatz beginnt nach der GV bis zum Ende der nächsten GV seiner Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er ist nicht nur reine Verwaltungsbehörde, sondern hat initiativ die Ziele des SKBF zu verfolgen. Er ist der GV des Klubs kollektiv für eine richtige Geschäftsführung verantwortlich.

Der Zentralvorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.

1.      Zentralpräsident (ZPr)

2.      Vize-Zentralpräsident (VZPr)

3.      Zentralsekretär (ZS)

4.      Zentralkassier (ZK)

5.      Je ein Vorstandsmitglied jeder Regionalgruppe

Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsgewilligung C, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz sein.

Präsident, Aktuar und Kassier sind verpflichtet, das offizielle Publikationsorgan der SKG (Der Hund) und der FRC (Fédération romande de Cynologie) zu abonnieren. Die Kosten trägt der Verein.

Art. 26 Aufgaben und Kompetenz des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Belange des SKBF zuständig, welche nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen werden. Daneben ist er eigentliches Exekutivorgan des SKBF.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung intern.

Art. 27 Präsident

Dem Präsidenten obliegt:

-          die Leitung und Verantwortung der gesamten Tätigkeit des Zentralvereins und die Erstattung des Jahresberichtes

-          die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und GV

-          die Leitung von Sitzungen und GV

-          die Vertretung des Vereins nach aussen. Diesbezüglich kann er Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, selbstverantwortlich treffen. Der Vorstand ist darüber umgehend zu informieren.

Art. 28 Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt das Präsidium im Verhinderungsfalle. Es können ihm auch weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 29 Sekretär

Dem Sekretär obliegt:

-          die Führung der Protokolle der Vereinssitzungen und GV

-          die Erledigung weiterer schriftlicher Vereinsarbeiten

-          die Archivierung der Protokolle, Jahresberichte, Korrespondenzen, Reglemente und Unterlagen über spezielle Vereinsanlässe.

Art. 30 Kassier

Dem Kassier obliegt unter persönlicher Haftbarkeit:

-          die Verwaltung der Vereinskasse

-          Führung der Mitgliederverzeichnisse

-          Kontrolle über den Mitgliederbestand und die Mutationen

-          Einforderung der Anteile der Mitgliederbeiträge (werden durch die Kassiere der RG’s in Rechnung gestellt)

-          Abrechnung mit den  RG’s und der SKG und weitere Verpflichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Funktion gehören

-          Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets für das neue Geschäftsjahr

-          Archivierung von allem, was in den Zuständigkeitsbereich dieser Funktion gehört.

Art. 31 Vertreter der Regionalgruppen

Der Vorstand jeder Regionalgruppe delegiert aus seinen Reihen einen Vertreter, der die spezifischen Interessen der RG’s vertritt und hilft, die im Zentralvorstand gefassten Entschlüsse im eigenen Vorstand umzusetzen. Diese Vertreter können im Zentralvorstand auch die Funktion des Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuars oder Kassiers bekleiden, ansonsten sind sie Beisitzer, denen der Zentralvorstand die Erledigung einzelner Geschäfte übertragen kann.

Art. 33 Kommissionen

Für spezielle Belange oder Geschäfte können Kommissionen gebildet werden. Kommissionen haben keine eigene Entscheidungskompetenz.

Art. 34 Rechnungsrevisoren

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatz-Revisor. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen des Zentralvorstandes zusammen. Die Revisoren können wiedergewählt werden. Sie prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten an der GV schriftlichen Bericht mit Antrag.

Art. 35 Zuchtkommission

Die Zuchtkommission besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus mindestens einem Vertreter je Regionalgruppe sowie einem weiteren Mitglied. Die Zuchtkommission wählt ihren Präsidenten aus ihrer Mitte. Rechte und Pflichten der Zuchtkommission sind im Reglement „Ergänzende Zucht- und Körbestimmungen“ des SKBF geregelt.

Die Wahl und die Ausbildung von Ausstellungsrichtern und Anwärtern richtet sich nach Art. 42 – 46 der SKG-Statuten sowie der Ausstellungs-Richter-Ordnung (ARO) der SKG. Zuständig für die Wahl von Richtern und Anwärtern ist in jedem Falle die GV des SKBF.

Art. 36 Organisation der Regionalgruppen

Die RG’s sind gemäss den durch diese Statuten festgelegten Bestimmungen als Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert. Im Verhältnis gegenüber der SKG und SKBF stellen die RG’s eine rein interne Institution des SKBF dar, welchen insbesondere gegenüber der SKG nicht die Stellung einer selbständigen Sektion zukommt.

Die Regionalgruppe organisiert sich selbständig im Rahmen der Bestimmungen des ZV des SKBF.

Art. 37 Aufgaben der Regionalgruppen

Die RG’s haben die Aufgabe, den Zusammenhang unter den Mitgliedern des SKBF zu fördern. Die RG’s verpflichten sich, für die Ziele des SKBF einzutreten und dessen Reglemente und Anordnungen zu befolgen.

Art. 38 Pflichten der Regionalgruppen

Die RG’s führen im Turnus die Klubsieger-Prüfungen durch (Championnat), soweit dies nicht im Rahmen der Schweizer Meisterschaft der französischen Schäferhunde organisiert wird. Sie organisieren ebenfalls Wesensprüfungen und Ankörungen (in Absprache mit dem ZV und ZK).

Art. 39 Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe

Als Mitglieder einer Regionalgruppe dürfen nur Personen oder Organisationen aufgenommen werden, welche die Mitgliedschaft beim SBKF besitzen.

Art. 40 Mitgliederbeiträge für die Regionalgruppen

Die RG’s sind berechtigt, von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag zu verlangen. Sie sind verpflichtet, den von der GV des SKBF festgelegten Anteil an die Kasse des SKBF weiterzuleiten.

Art. 41 Finanzielle Unterstützung der Regionalgruppen

RG’s, welche durch die Kasse des SKBF unterstützt werden sollen, richten ein entsprechendes Gesuch unter Beilage einer Kopie der Buchhaltung des letzten abgeschlossenen Vereinsjahres an den ZV des SKBF. Der ZV stellt der GV einen Antrag.

Beiträge an die RG’s bis 300.- kann der ZV in eigener Kompetenz endgültig bewilligen. Dieser Betrag kann von der GV angepasst werden.

Art. 42 Auflösung einer Regionalgruppe

Wird eine Regionalgruppe aufgelöst, so darf das gesicherte Vermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern wird bei der Zentralkasse des SKBF deponiert.

Wird innert 5 Jahren für die entsprechende Region wieder eine neue RG gegründet und durch die SKG anerkannt, so erhält diese neugegründete Regionalgruppe das in Verwahrung genommene Vermögen. Andernfalls übernimmt der SKBF das Vermögen endgültig.

Art. 43 Kommunikation zwischen Regionalgruppen und ZV

Die Präsidenten der RG’s sind für einen geregelten Verkehr zwischen den RG’s und dem ZV verantwortlich. Sie melden dem Zentralpräsidenten die Zusammensetzung resp. Änderungen in ihrem Vorstand umgehend.

Die Präsidenten der RG’s erstatten dem ZPr einen schriftlichen Jahresbericht über das vergangene Vereinsjahr. Dieser Bericht muss bis  spätestens 30 Tage vor der GV eingereicht sein.

Art. 44 Das Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der ordentlichen GV des SKBF. Diese findet in der Regel am Vorabend vor dem Championnat statt (Freitag oder Samstag Ende Oktober / Anfangs November).

V. Statutenrevision

Art. 45 Statutenrevision

Die Änderung der Statuten kann nach rechtzeitiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch die GV des SKBF beschlossen werden. Solche Beschlüsse erfordern eine Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Alle Statutenänderungen unterstehen der Genehmigung durch den ZV der SKG.

VI. Auflösung des klubs

Art. 46 Auflösung des SKBF

Für die Auflösung des Klubs muss eine eigens zu diesem Zweck bestimmte GV des SKBF einberufen werden. Eine Auflösung bedingt die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder.

Art. 47 Auflösung des Klubvermögens

Ein allenfalls vorhandenes Klubvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es ist dem ZV der SKG zur Verwaltung zu übergeben. Bildet sich innert 5 Jahren ein neuer Klub mit vergleichbaren Zweckbestimmungen wie der aufgelöste Klub, so kann dieser nach Aufnahme durch die SKG beim ZV der SKG das Begehren um Aushändigung des Vermögens des aufgelösten Klubs stellen.

Falls innert dieser Frist kein neuer Klub gegründet wird, fällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung der SKG.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 48 Referenztext

Lassen der deutsche und der französische Text unterschiedliche Interpretation zu, so gilt der deutsche Text als Originalfassung.

Art. 49 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die GV vom SKBF am
30. Oktober 2004 und nach Genehmigung durch den ZV der SKG sofort in Kraft.

Art. 50 Aufheben bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten der neuen Statuten 2004 werden die bisherigen Statuten und die den Statuten widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

Im Namen des Zentralvorstands des SKBF: Ort / Datum (z.B. Liestal, 1. Dezember 2004)

 

Der Zentralpräsident:                                            Der Zentralsekretär:

 

 

Daniel Sturzenegger                                      Helene Küng

 

 

Die an der Generalversammlung des SKBF vom 30. Oktober beschlossenen Statuten stehen nicht in Wiederspruch zu den SKG-Statuten. Sie werden im Sinn von Art. 6 Abs. 3 SKG-Statuten durch den Zentralvorstand genehmigt.

 

Bern, ................

Im Namen des Zentralvorstands SKG

 

Präsident:                                                        Der Vizepräsident:

 

Peter Rueb                                                      Dr. Matthias Leuthold