Kein Import coupierter Hunde mehr
Ab 1. Juni 2002 dürfen keine Hunde mehr in die Schweiz importiert werden, deren Ohren oder Schwanz coupiert wurde.
Davon ausgenommen sind lediglich Hunde, die als Umzugsgut mit Ihren Besitzern einreisen oder Hunde ausländischer
Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz kommen.
Das Coupieren (Beschneiden) der Ohren und des Schwanzes (Rute) beim Hund ist in der Schweiz aus Gründen des
Tierschutzes seit 1981 bzw. 1997 verboten. Auch das Europäische Heimtierübereinkommen vom 13. November 1987 des
Europarates in Strassburg verbietet explizit das Coupieren von Ohren und Rute. In verschiedenen europäischen
Ländern ist das sehr schmerzhafte Ohrencoupieren schon seit Jahren verboten, während in den letzten Jahren auch
das Rutencoupieren zunehmend verpönt und deshalb mehr und mehr verboten wird. Jedoch gibt es noch eine ganze
Anzahl Länder, in welchen das Coupieren erlaubt ist – insbesondere, wenn es durch eine Tierärztin oder einen
Tierarzt durchgeführt wird.
Bisher konnten Hunde, die älter als 5 Monate waren, trotz coupierter Ohren oder Schwänze in die Schweiz importiert
werden. Mit der Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) fällt
diese Ausnahmeregelung weg. Damit ist sichergestellt, dass sich EinwohnerInnen der Schweiz nicht einfach coupierte
Hunde im Ausland erstehen oder – was schon länger verboten ist – ihre in der Schweiz gekauften Hunde im Ausland
coupieren lassen.
Zudem erleichtert dieses absolute Importverbot für coupierte Hunde den Vollzug an der Grenze und im Inland. Denn
Liebhaber coupierter Hunderassen haben dazu beigetragen, dass ein illegaler Markt für coupierte Welpen entstanden
ist. Solche Welpen wurden oft unter tierschutzwidrigen Haltungs- und Umweltbedingungen produziert und viel zu früh
von der Mutter abgesetzt. Nicht selten zeigen solche Hunde auch Verhaltensprobleme, da sie ungenügend sozialisiert
wurden – sie können deshalb ängstlich sein oder unverhältnismässig (z.B. aggressiv) reagieren.
Ausgenommen vom Importverbot für coupierte Hunde sind neu lediglich Hunde, die zusammen mit ihren Eigentümern in
die Schweiz umziehen, oder Hunde ausländischer Halter, die die Schweiz für kurze Zeit besuchen.
BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN
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